§1, Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Bad Dürrenberg. Er hat seinen Sitz in Bad Dürrenberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name Sportgemeinschaft Bad Dürrenberg e.V. .
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen Anhalt, sowie den Fachverbänden des LSB an. Deren Satzungen und Ordnungen werden anerkannt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2, Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäßen vorbildlichen Übungs-, Wanderleitern und Kampfrichtern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sportes.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
§3, Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Grundlage der § 12-13 der Satzung.
§4, Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§5, Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der §§ 12- 13 der Satzung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
§6, Beendigung der Mitgliedschaft/ Sanktionen
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat und nur zum Schluß eines Halbjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muß schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monatevergangen sind. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§7, Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren. Die Mitglieder sind zur Errichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages, der Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen sowie Arbeitseinsätze des Vereins festzusetzen. Alles Nähere dazu wird per Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§8, Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9, Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- geschäftsführender Vorstand
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- erweiterter Vorstand
- den Beisitzern
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; Er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Verbindliche Ordnungen sind durch die Mitgliederversammlung zu erlassen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Vereinsinterne Aufgaben des erweiterten Vorstandes regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist nur mit Beschluß der Mitgliederversammlung eine Neubesetzung dieses Amtes möglich.
Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Bestimmte Verträge wie Aufnahme von Darlehen, Grundstücksgeschäfte sowie Rechtsgeschäfte über 1.500,00 € bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Die festgelegte Vertretungsmacht hat nicht nur Geltung im Innenverhältnis, sondern wird mit Eintrag ins Vereinsregister auch Dritten gegenüber wirksam.
Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.
§10, Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt , wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der wahlberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§11, Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ins besondere zuständig für die:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Ernennen von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereines
§12, Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch persönlich schriftliche Einladung an alle wahlberechtigten Mitglieder. Die Tagesordnung und alle Anträge sind der Einladung beizufügen. Für die Einladungen ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Zwischen dem Tag der Einladung, gem. Poststempel und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§13, Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitgliederdies verlangt. Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
§14, Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§15, Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§16, Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und Ehrungsordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden bei einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bei der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erarbeiten und zur Abstimmung vorlegen.
§17, Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
§18, Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins mit Beschluß der Versammlung an einen gemeinnützigen Verein unter der Voraussetzung der steuerbegünstigten Zwecke oder an die Stadt Bad Dürrenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes, zu verwenden hat.
§19, Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.01.2009 errichtet und in der erneuten Gründungsversammlung vom 03.03.2009 geändert.